Entgeltordnung für die Volkshochschule des Zweckverbandes Overath/Rösrath
Aufgrund des § 7 Absatz 2 h) der Verbandssatzung vom 26.04.76, in der Fassung vom 25.04.89 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV.NW. S.362) und § 8 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.84 (GV.NW. S.362), hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Overath/ Rösrath am 08.12.2005 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Entgeltpflicht
1. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule wird grundsätzlich ein privatrechtliches Entgelt nach dem Entgelttarif der Anlage 1 dieser Entgeltordnung erhoben.
2. Im Entgelttarif kann festgestellt werden, dass für bestimme Veranstaltungen kein Entgelt erhoben wird.
3. Das Entgelt kann bis zur Höchstbetrag des jeweiligen Tarifes festgesetzt werden, soweit ein außergewöhnlicher Aufwand dies rechtfertigt. Hierzu zählen: Veranstaltungen, die mit einer geringeren Zahl von Teilnehmern als der vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl, Veranstaltungen mit der Bereitstellung besonderer Einrichtungen und Geräte, Veranstaltungen, die mit mehreren Kursleitern durchgeführt werden.
4. Entscheidungen nach Abs. 3 trifft der VHS-Leiter oder sein allgemeiner Vertreter.
§ 2 Entstehung der Entgeltpflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit der Anmeldung zu der Veranstaltung und der Bestätigung durch die VHS.
§ 3 Entgeltschuldner
1. Zur Zahlung des Entgeltes ist der Teilnehmer verpflichtet.
2. Minderjährige Teilnehmer haben bei der Anmeldung zur Teilnahme auf Anforderung die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen.
§ 4 Fälligkeit
1. Bei Einzelveranstaltungen wird das Entgelt vor Beginn der Veranstaltung fällig.
2. Bei Exkursionen und Reisen ist die Fälligkeit für jede Veranstaltung besonders festzulegen.
3. Bei Veranstaltungen, die mehrere Veranstaltungstage umfassen, wird das Entgelt mit Beginn des 1. Veranstaltungstages fällig. Auf Verlangen muss der Teilnehmer dem Kursleiter durch Vorlage einer entsprechenden Mitteilung der Volkshochschule nachweisen, dass er für die Veranstaltung angemeldet ist. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann die Verwaltung der Volkshochschule den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.
§ 5 Auslagen
Auslagen, die im Rahmen einer Veranstaltung anfallen, (z.B. Material), Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Mietzins an Dritte) können auf die Teilnehmer umgelegt werden; Paragraph 3 gilt entsprechend.
§ 6 Erstattung und Erlass von Teilnehmerentgelten
1. Eine volle oder teilweise Erstattung oder ein Erlass der Entgeltforderung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Anrechnung der genannten Bearbeitungsgebühren oder prozentual zu zahlender Entgelte:
Kosten bei Rücktritt | Kurse | Wochenend- undEinzelveranstaltungen |
bis zur Versendung der Bestätigungen durch die VHS | kostenfrei | kostenfrei |
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 5 € | 5 € |
bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 5 € | 50% des Entgeltes |
danach bis zum 1.Veranstaltungstag | 10 € | 100 % des Entgeltes |
nach dem 1.Veranstaltungstag | 50%-100% | 100 % des Entgeltes |
2. Alle Rücktritte müssen schriftlich erfolgen. Die Bearbeitungsgebühr soll das Veranstaltungsentgelt nicht übersteigen.
3. Materialkosten, die in Zusammenhang mit der Anmeldung stehen, sind in jedem Fall zu zahlen.
Bei kostendeckenden Veranstaltungen (Exkursionen und Studienfahrten) sind die Rücktrittskosten entsprechend den Bestimmungen der Reiseveranstalter zu zahlen.
4. Soll im Interesse der VHS auf Entgelte oder Bearbeitungsgebühren oder Teile hiervon verzichtet werden, kann ein Erlaß von Forderungen durch den VHS-Leiter oder seine Stellvertreter ausgesprochen werden.
§ 7 Ermäßigung von Entgelten
1. Das Entgelt für Kurse, Arbeitsgemeinschaften und Einzelveranstaltungen wird auf Antrag ermäßigt für
a) Schüler, Studenten, Auszubildende
b) Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst
c) Sozialhilfeempfänger
2. Die Ermäßigung beträgt 50 %.
3. Auf Antrag kann eine Ermäßigung auch in einer besonders schwierigen Finanzlage des Antragstellers ausgesprochen werden.
4. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt bei Veranstaltungen, die nach dem Entgelttarif kostendeckend durchgeführt werden und Veranstaltungen, die aufgrund besonderer Voraussetzungen (geringer Teilnehmerzahl, zusätzlicher Kostenaufwand) besonders kalkuliert sind. Diese Veranstaltungen werden im Veranstaltungsprogramm mit dem Hinweis „keine Ermäßigung“ gekennzeichnet.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 08.12.05 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.01.98 außer Kraft.
Entgelttarife zur Entgeltordnung der Volkshochschule in der Fassung vom 08.12.05 mit Wirkung vom 01.01.2006
A. Entgelte nach Programmbereichsgliederung je Unterrichtstunde (45 Minuten) | |
Alle Programmbereiche | 1.80 bis 5.00 EURO |
mit folgenden Ausnahmen | |
Exkursionen | kostendeckend |
Bildungsreisen | Kostendeckend |
B. Abweichende Entgelte | |
Einzelvorträge | 4.00 bis 10.00 EURO |
Der Begriff „kostendeckend“ umfasst die Deckung aller unmittelbar mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen Kosten wie Unterkunft, Fahrkosten, Verpflegung und Honorare. In die Kostenkalkulation wird bei mehrtägigen Exkursionen und Studienreisen mindestens ein Verwaltungskostenanteil von 2 % eingerechnet. Eine Rückerstattung von Einnahmen, die über der Kostendeckung liegen (weil z.B. mehr Personen teilgenommen haben als vorgesehen) findet in der Regel nicht statt. Eine Nachforderung kann nur erfolgen, soweit die Kostendeckung erheblich unterschritten wird und eine Gesamtkostendeckung (aller vergleichbaren Veranstaltungen) nicht erreicht wird.
Sonderregelung
Die Teilnehmerentgelte werden auf der Grundlage der Entgelteordnung kalkuliert. In dieser Kalkulation finden Mindestteilnehmerzahlen Berücksichtigung. Veranstaltungen mit geringeren Teilnehmerzahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn der vorgesehene Kostendeckungsgrad erreicht wird. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten
1. Die Veranstaltungsdauer wird bei Beibehaltung des Entgeltes reduziert.
2. Die Teilnehmer zahlen den zur Kostendeckung fehlenden Betrag zu. Diese Regelungen finden auf freiwilliger Basis statt, d.h. die Teilnehmer müssen sich damit einverstanden erklären. Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, muss die Veranstaltung ausfallen.