Entgeltordnung für die Volkshochschule des Zweckverbandes Overath & Rösrath

Aufgrund des § 7 Absatz 2 h) der Verbandssatzung vom 26.04.1976, in der Fassung vom 25.04.1989 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S.362) und § 8 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1984 (GV.NW. S.362), hat die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Overath & Rösrath am 08.12.2005 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Entgeltpflicht

1. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule wird grundsätzlich ein privatrechtliches Entgelt nach dem Entgelttarif der Anlage 1 dieser Entgeltordnung erhoben.
2. Im Entgelttarif kann festgestellt werden, dass für bestimme Veranstaltungen kein Entgelt erhoben wird.
3. Das Entgelt kann bis zur Höchstbetrag des jeweiligen Tarifes festgesetzt werden, soweit ein außergewöhnlicher Aufwand dies rechtfertigt. Hierzu zählen: Veranstaltungen, die mit einer geringeren Zahl von Teilnehmern als der vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl, Veranstaltungen mit der Bereitstellung besonderer Einrichtungen und Geräte, Veranstaltungen, die mit mehreren Kursleitern durchgeführt werden.
4. Entscheidungen nach Abs. 3 trifft die vhs-Leitung oder ihre allgemeine Stellvertretung.

§ 2 Entstehung der Entgeltpflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit der Anmeldung zu der Veranstaltung und der Bestätigung durch die vhs Overath & Rösrath.

§ 3 Entgeltschuldner

1. Zur Zahlung des Entgeltes sind Teilnehmer:innen verpflichtet.
2. Minderjährige Teilnehmer:innen haben bei der Anmeldung zur Teilnahme auf Anforderung die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreterin beizubringen.

§ 4 Fälligkeit von Entgelten

1. Bei Einzelveranstaltungen wird das Entgelt vor Beginn der Veranstaltung fällig.
2. Bei Exkursionen und Reisen ist die Fälligkeit für jede Veranstaltung besonders festzulegen.
3. Bei Veranstaltungen, die mehrere Veranstaltungstage umfassen, wird das Entgelt mit Beginn des 1. Veranstaltungstages fällig. Auf Verlangen müssen Teilnehmer:innen Kursleiter:innen durch Vorlage einer entsprechenden Mitteilung der vhs Overath & Rösrath nachweisen, dass sie für die Veranstaltung angemeldet sind. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann die Verwaltung der vhs Overath & Rösrath entsprechende Teilnehmer:innen von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

§ 5 Auslagen

Auslagen, die im Rahmen einer Veranstaltung anfallen (z.B. Materialkosten, Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Mietzins an Dritte), können auf die Teilnehmer:innen umgelegt werden; Paragraph 3 gilt entsprechend.

§ 6 Erstattung und Erlass von Entgelten

1. Eine volle oder teilweise Erstattung oder ein Erlass der Entgeltforderung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Anrechnung der genannten Bearbeitungsgebühren oder prozentual zu zahlender Entgelte:

Rücktritt von KursenKosten
bis 14 Tage vor Kursbeginnkostenfrei
bis 4 Tage vor Kursbeginn5 €
bis 3 Tage vor Kursbeginn50 % des Entgeltes
bis 1 Tag vor Kursbeginn75 % des Entgeltes
ab Kursbeginn100 % des Entgeltes
Bei Rücktritt von Exkursionen und Einzelveranstaltungen ist immer das volle Entgelt zu entrichten.

2. Alle Rücktritte müssen schriftlich erfolgen. Die Bearbeitungsgebühr soll das Veranstaltungsentgelt nicht übersteigen.
3. Materialkosten, die in Zusammenhang mit der Anmeldung stehen, sind in jedem Fall zu zahlen. Bei kostendeckenden Veranstaltungen (Exkursionen und Studienfahrten) sind die Rücktrittskosten entsprechend den Bestimmungen der Reiseveranstalter zu zahlen.
4. Soll im Interesse der vhs Overath & Rösrath auf Entgelte oder Bearbeitungsgebühren oder Teile hiervon verzichtet werden, kann ein Erlass von Forderungen durch die vhs-Leitung oder ihre Stellvertretung ausgesprochen werden.

§ 7 Ermäßigung von Entgelten

1. Das Entgelt für Kurse, Arbeitsgemeinschaften und Einzelveranstaltungen wird auf Antrag ermäßigt für:
a) Schüler:innen, Student:innen, Auszubildende
b) Teilnehmer:innen am Bundesfreiwilligendienst
c) Sozialhilfeempfänger:innen
2. Die Ermäßigung beträgt 50 %.
3. Auf Antrag kann eine Ermäßigung auch in einer besonders schwierigen Finanzlage des Antragstellers oder der Antragstellerin ausgesprochen werden.
4. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt bei Veranstaltungen, die nach dem Entgelttarif kostendeckend durchgeführt werden und Veranstaltungen, die aufgrund besonderer Voraussetzungen (geringe Anzahl an Teilnehmer:innen, zusätzlicher Kostenaufwand) besonders kalkuliert sind. Diese Veranstaltungen werden im Veranstaltungsprogramm mit dem Hinweis „keine Ermäßigung“ gekennzeichnet.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 08.12.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 01.01.1998 außer Kraft.
Entgelttarife zur Entgeltordnung der Volkshochschule in der Fassung vom 08.12.2005 mit Wirkung vom 01.01.2006

A. Entgelte nach Programmbereichsgliederung je Unterrichtstunde (45 Minuten)
alle Programmbereiche5 €
mit folgenden Ausnahmen
Exkursionenkostendeckend
BildungsreisenKostendeckend
B. Abweichende Entgelte
Einzelvorträgebis 20 €

Der Begriff „kostendeckend“ umfasst die Deckung aller unmittelbar mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen Kosten wie Unterkunft, Fahrkosten, Verpflegung und Honorare. In die Kostenkalkulation wird bei mehrtägigen Exkursionen und Studienreisen mindestens ein Verwaltungskostenanteil von 2 % eingerechnet. Eine Rückerstattung von Einnahmen, die über der Kostendeckung liegen (weil z.B. mehr Personen teilgenommen haben als vorgesehen) findet in der Regel nicht statt. Eine Nachforderung kann nur erfolgen, soweit die Kostendeckung erheblich unterschritten wird und eine Gesamtkostendeckung (aller vergleichbaren Veranstaltungen) nicht erreicht wird.  

Sonderregelung
Die Entgelte für die Teilnehmer:innen werden auf Grundlage der Entgeltordnung kalkuliert. In dieser Kalkulation findet eine Mindestanzahl an Teilnehmer:innen Berücksichtigung. Wird diese Mindestanzahl nicht erreicht, kann eine Veranstaltung nur durchgeführt werden, wenn der vorgesehene Kostendeckungsgrad erreicht wird. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1. Die Veranstaltungsdauer wird bei Beibehaltung des Entgeltes reduziert.
2. Die Teilnehmer:innen zahlen den zur Kostendeckung fehlenden Betrag zu. Diese Regelungen finden auf freiwilliger Basis statt, d.h. die Teilnehmer:innen müssen sich damit einverstanden erklären. Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, fällt die Veranstaltung aus.